BVerwG - Beschluß vom 30.03.2001
4 BN 28.00
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 06.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2622/98

BVerwG - Beschluß vom 30.03.2001 (4 BN 28.00) - DRsp Nr. 2003/2211

BVerwG, Beschluß vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 4 BN 28.00

DRsp Nr. 2003/2211

Gründe:

I. Die Antragsteller wandten sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Innerer Letten" der Antragsgegnerin für ein neues Wohnbaugebiet. Die Antragsteller zu 16 und zu 17 sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das mit seiner südöstlichen Grenze an das Plangebiet angrenzt. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag aller siebzehn Antragsteller abgewiesen, weil sie nicht antragsbefugt seien. Den Antragstellern zu 16 und 17 hat es die Antragsbefugnis auch insoweit abgesprochen, wie sie geltend machen, sie seien in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt, weil die Gefahr bestehe, dass das Nachbargrundstück im Falle der plangemäßen Bebauung auf ihr Grundstück abrutschen werde; denn dieser private Belang sei für die Antragsgegnerin nicht erkennbar gewesen. Um diese Frage geht es im Beschwerdeverfahren, mit dem (nur) die Antragsteller zu 16 und 17 geltend machen, das Normenkontrollgericht hätte die Revision gegen sein Urteil zulassen müssen.

II. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos.