BVerwG - Beschluß vom 30.07.2001
4 B 68.00
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 4 UE 2634/95 - 17.8.2000,

BVerwG - Beschluß vom 30.07.2001 (4 B 68.00) - DRsp Nr. 2003/2165

BVerwG, Beschluß vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 68.00

DRsp Nr. 2003/2165

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit sie nicht bereits unzulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsurteil auf zwei selbständigen Gründen beruht - wofür viel spricht -, und die Beschwerde daher schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil sie im Wesentlichen nur den ersten Begründungsteil - die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauNVO - angreift, gegen den auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gestützten zweiten Begründungsteil jedoch möglicherweise keine den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Rüge vorträgt.