BVerwG - Beschluß vom 30.08.2001
4 B 63.01
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 12040/00

BVerwG - Beschluß vom 30.08.2001 (4 B 63.01) - DRsp Nr. 2003/2158

BVerwG, Beschluß vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 4 B 63.01

DRsp Nr. 2003/2158

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.

Bereits unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie geltend macht, die Vorkaufssatzung sei aus formellen Gründen unwirksam. Denn sie beschränkt sich insoweit auf das Vorbringen, das Ratsmitglied S. habe an der Beschlussfassung über die Satzung nicht mitwirken dürfen und die Bekanntmachung der Satzung sei fehlerhaft gewesen, ohne einen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO auch nur anzudeuten.