BVerwG - Beschluß vom 31.01.2001
4 B 3.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 13.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 98.2546

BVerwG - Beschluß vom 31.01.2001 (4 B 3.01) - DRsp Nr. 2003/2128

BVerwG, Beschluß vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 4 B 3.01

DRsp Nr. 2003/2128

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Wegen der Frage, ob ein Vorbescheid für zwei Doppelhäuser auf einem Grundstück im unbeplanten Innenbereich nach Abschaffung der Genehmigungspflicht für Grundstücksteilungen mit der Begründung versagt werden darf, in der Umgebung gebe es keine zwei Gebäude auf einem Grundstück, kann die Revision nicht zugelassen werden. Die Frage ist nämlich nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat das Vorhaben der Kläger nicht deshalb als nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig angesehen, weil es aus zwei Gebäuden auf einem einzigen Grundstück besteht. Vielmehr hat es ausgeführt, dass in dem von ihm für maßgeblich angesehenen Bereich eine Hinterliegerbebauung, eine Bebauung in zweiter Reihe, nicht vorhanden sei (BU, S. 7 f.). Es hätte nicht anders entschieden, wenn das Baugrundstück der Kläger geteilt wäre. Der weitere Beschwerdevortrag stimmt mit dem im Verfahren BVerwG 4 B 4.01 überein. Auch er kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Auf die Ausführungen in dem Beschluss vom selben Tage im Parallelverfahren gleichen Rubrums wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Den Streitwert setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 13.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 98.2546