BVerwG - Beschluß vom 31.01.2001
4 B 4.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 13.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 00.909

BVerwG - Beschluß vom 31.01.2001 (4 B 4.01) - DRsp Nr. 2003/2140

BVerwG, Beschluß vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 4 B 4.01

DRsp Nr. 2003/2140

Gründe:

Die Beschwerde ist, soweit sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt, jedenfalls unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

1. Wegen der sinngemäß gestellten Frage, ob bei der Beurteilung nach § 34 BauGB Gebäude in einem Wohngebiet ausgeschieden werden dürfen, wenn sie Läden und eine Schank- und Speisewirtschaft zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets enthalten, kann die Revision nicht zugelassen werden, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht behandelt das Anwesen auf dem Grundstück Feldmochinger Straße 226 nämlich nicht wegen seiner abweichenden Nutzungsart, sondern wegen seiner singulären Größe als einen für das Einfügen unbeachtlichen Fremdkörper (vgl. BU, S. 7, mittlerer Absatz).