Die Beschwerde ist, soweit sie den Anforderungen des §
1. Wegen der sinngemäß gestellten Frage, ob bei der Beurteilung nach § 34 BauGB Gebäude in einem Wohngebiet ausgeschieden werden dürfen, wenn sie Läden und eine Schank- und Speisewirtschaft zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets enthalten, kann die Revision nicht zugelassen werden, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht behandelt das Anwesen auf dem Grundstück Feldmochinger Straße 226 nämlich nicht wegen seiner abweichenden Nutzungsart, sondern wegen seiner singulären Größe als einen für das Einfügen unbeachtlichen Fremdkörper (vgl. BU, S. 7, mittlerer Absatz).
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