BVerwG - Beschluß vom 31.01.2001
4 PKH 1.01
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 a D 14/99

BVerwG - Beschluß vom 31.01.2001 (4 PKH 1.01) - DRsp Nr. 2003/2262

BVerwG, Beschluß vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 4 PKH 1.01

DRsp Nr. 2003/2262

Gründe:

Der mit Schreiben vom 8. Januar 2001 gestellte Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2000 ist nicht begründet. Die dargelegte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

1. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist, soweit der Beschluss des Normenkontrollgerichts vom 11. September 2000 - 7 a D 14/99.NE - einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterzogen werden soll, verspätet gestellt worden. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 15. September 2000 förmlich zugestellt worden. Die Beschwerdefrist beträgt - wie in der mitgeteilten Rechtsbehelfsbelehrung auch angegeben - einen Monat. Diese Frist hat der Antragsteller nicht beachtet. Der Antrag ist ferner bei dem unzuständigen Gericht eingereicht worden. Auch das zuständige Gericht ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Das Begehren hätte überdies in der Sache keinen Erfolg. Das Normenkontrollgericht hat in seinem Beschluss vom 11. September 2000 zutreffend ausgesprochen, dass der Antragsteller seinen gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2 VwGO verspätet gestellt hat.