BVerwG - Gerichtsbescheid vom 05.06.2001
11 A 20.00

BVerwG - Gerichtsbescheid vom 05.06.2001 (11 A 20.00) - DRsp Nr. 2002/14307

BVerwG, Gerichtsbescheid vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 11 A 20.00

DRsp Nr. 2002/14307

Gründe:

I. 1. Die Klägerin ist eine Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern, durch deren Gebiet die Eisenbahnstrecke Berlin-Neubrandenburg-Stralsund verläuft. Am 17. März 2000 beantragte die Beigeladene namens der Deutschen Bahn AG bei der Beklagten die Erteilung einer Plangenehmigung für die Erstellung einer Funksystem-Basisstation im Gebiet der Klägerin, und zwar ca. 15 m nördlich der Bahntrasse im nordöstlichen Bereich des dortigen Bahnhofsgeländes. Die Station soll als Teil eines Systems gleichartiger Stationen, die in bestimmten Abständen entlang der Bahnstrecke verteilt sind, die lückenlose linienförmige Funkversorgung dieser Strecke gewährleisten. Sie soll in einem ca. 2,5 m hohen Container untergebracht werden, neben dem ein 49,5 m hoher Schleuderbetonmast in runder, konischer und glatter Ausführung als Antennenträger errichtet werden soll. Der vorgesehene Standort liegt auf einer freien Fläche am Ende einer alten Ladestraße, die von einer Kreisstraße nahe einer Eisenbahnbrücke abzweigt, und befindet sich außerhalb des Rissbereichs der Oberleitung.