BVerwG - Gerichtsbescheid vom 18.06.2001
11 A 19.00

BVerwG - Gerichtsbescheid vom 18.06.2001 (11 A 19.00) - DRsp Nr. 2002/14306

BVerwG, Gerichtsbescheid vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 11 A 19.00

DRsp Nr. 2002/14306

Gründe:

I. Das Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Berlin - erließ unter dem 17. Februar 2000 einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Bahnstromleitung von Golm bis Genshagener Heide. Der Kläger wendet sich gegen das Vorhaben mit der Begründung, die Bahnstromleitung erschwere die Erschließung eines Gewerbeparks, der von ihm, einer durch ihn vertretenen Immobiliengesellschaft (ehemalige Klägerin zu 1) und seiner Ehefrau (ehemalige Klägerin zu 3) geplant werde und Grundflächen der ehemaligen Kläger zu 4 bis 17 erfasse. Gestützt auf kaufvertragliche, durch Auflassungsvormerkungen gesicherte Ansprüche gegenüber Grundeigentümern aus dem Kreis der Kläger zu 4 bis 17 sowie darauf, dass durch das planfestgestellte Vorhaben für die Planung des Gewerbeparks erbrachte Vorleistungen entwertet würden, hat der Kläger zusammen mit den anderen erwähnten Klägern Anfechtungsklage erhoben. Die anderen Kläger haben ihre Klagen zurückgenommen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2001 und vom 22. Mai 2001).

II. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).