BVerwG - Urteil vom 05.12.2001
9 A 15.01

BVerwG - Urteil vom 05.12.2001 (9 A 15.01) - DRsp Nr. 2002/14282

BVerwG, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 9 A 15.01

DRsp Nr. 2002/14282

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Beseitigung des Bahnübergangs km 91,7 (Ortslage Genthin, Poststraße) der Eisenbahnstrecke 6110 (Eilsleben) - Magdeburg - Berlin. Dieser Bahnübergang war bereits Gegenstand eines anderen Planfeststellungsbeschlusses, den die Beklagte am 1. Dezember 1994 für das Bauvorhaben Ausbaustrecke Helmstedt - Magdeburg - Berlin (Ausbau und Elektrifizierung) erließ. Darin hieß es u.a.:

"Aus Gründen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs ist es erforderlich, den Bahnübergang (km 91,730) durch eine Verbindungsstraße zur B 1 für den Kfz-Verkehr sowie durch eine Eisenbahnüberführung über einen Fuß- und Radweg zu ersetzen.

Ersatzmaßnahmen zur Vorbereitung der Schließung des Bahnübergangs sind Bestandteil der Kreuzungsvereinbarung zwischen der DB AG, vertreten durch die Planungsgesellschaft Deutsche Einheit mbH, dem Straßenbauamt Magdeburg und der Stadt Genthin vom 04.07.1994/01.09.1994/07.10.1994.

Der Bahnübergang Poststraße (km 91,730) ist bis zur Fertigstellung der unten aufgeführten Ersatzmaßnahmen mit einer EBÜT-80-Anlage als Zwischenlösung auszurüsten."