BVerwG - Urteil vom 10.02.1978
4 C 25.75
Normen:
BayWG Art. 58 Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, 2 ; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ; WHG §§ 3, 6, 7, 8, 31 ;
Fundstellen:
BVerwGE 55, 220
ZfBR 1991, 36
Vorinstanzen:
I. VG München vom 13.7.1971 - Az.: Nr. 2314/70 - II. VGH München vom 12.6.1974 - Az.: Nr. 246 VIII 71 -,

BVerwG - Urteil vom 10.02.1978 (4 C 25.75) - DRsp Nr. 1996/27592

BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - Aktenzeichen 4 C 25.75

DRsp Nr. 1996/27592

»1. Die bei einer Auskiesung durch Ausbaggerung und Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage oder erhebliche Erweiterung eines Baggersees sind jedenfalls dann im Sinne des § 31 WHG ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau, wenn die oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehenbleiben soll. 2. Im Wasserrecht ist zwischen - gemeinnützigen Planungen zum Gewässerausbau aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und - privatnützigen - Ausbauvorhaben im allein privaten Interesse zu unterscheiden. 3. Eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung vermag Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen; sie muß außerdem versagt werden, wenn sie unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde. 4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, beantwortet das Wasserhaushaltsgesetz in allein wasserwirtschaftlichen Zusammenhang; ob das Wohl der Allgemeinheit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - hier des Landschaftsschutzes - beeinträchtigt wird, ergibt sich aus den jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich.