BVerwG - Urteil vom 10.05.1968
IV C 186.65
Normen:
BBauG § 20, § 21 Abs. 1, § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 29, 357
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
VG Braunschweig,

BVerwG - Urteil vom 10.05.1968 (IV C 186.65) - DRsp Nr. 1996/25962

BVerwG, Urteil vom 10.05.1968 - Aktenzeichen IV C 186.65

DRsp Nr. 1996/25962

»1. Nach Erteilung einer gemäß § 21 Abs. 1 BBauG bindenden Bodenverkehrsgenehmigung darf für die mit dem genehmigten Rechtsvorgang bezweckte Nutzung die Baugenehmigung auch dann nicht versagt werden, wenn das Vorhaben bei unmittelbarer Anwendung der §§ 30 ff. BBauG nicht zugelassen werden könnte. Das gilt seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes auch für die nach § 4 des Wohnsiedlungsgesetzes erteilten Genehmigungen. 2. Solange die Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgnehmigung besteht, darf eine weitere Bodenverkehrsgenehmigung, die sich (und soweit sie sich) auf ein gleichartiges Vorhaben bezieht, nicht aus Gründen versagt werden, denen die Bindung an die vorangegangene Genehmigung entgegensteht.