BVerwG - Urteil vom 10.12.1993
8 C 58.91
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2, § 130 Abs. 2 S. 3, § 131 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 1994, 521
ZfBR 1994, 89
Vorinstanzen:
VG Münster,
OVG Nordrhein-Westfalen,

BVerwG - Urteil vom 10.12.1993 (8 C 58.91) - DRsp Nr. 1998/3277

BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - Aktenzeichen 8 C 58.91

DRsp Nr. 1998/3277

»Ein unbefahrbarer Wohnweg ist eine im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beitragsfähige Erschließungsanlage, wenn und soweit nach Maßgabe des einschlägigen Bauordnungsrechts Wohngebäude an ihm errichtet werden dürfen. Ein unbefahrbarer Wohnweg (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) darf nicht mit der Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), von der er abzweigt, gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt werden. Ein Grundstück, das sowohl an eine Anbaustraße als auch an einen einzig von dieser Straße abzweigenden, z.B. in einen unbefahrbaren Fußweg einmündenden Wohnweg grenzt, wird ausschließlich durch diese Anbaustraße, nicht zusätzlich auch durch den Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen.«

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2, § 130 Abs. 2 S. 3, § 131 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.