BVerwG - Urteil vom 12.05.1966
VIII C 20.64
Normen:
II. WoBauG § 1 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1, § 39 Abs. 1 S. 1 lit. a, b, § 82 Abs. 1 S. 2, Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 24, 106
Vorinstanzen:
VGH Kassel,
VG Wiesbaden,

BVerwG - Urteil vom 12.05.1966 (VIII C 20.64) - DRsp Nr. 1996/25584

BVerwG, Urteil vom 12.05.1966 - Aktenzeichen VIII C 20.64

DRsp Nr. 1996/25584

»1. Die zweite Wohnung eines Familienheims muß zum Bewohnen durch einen anderen als den Inhaber der Eigentümerwohnung und dessen Haushaltsangehörige bestimmt sein. 2. Die Bestimmung des Zwecks der zweiten Wohnung trifft der Eigentümer des Familienheims. Die ist zu treffen und auszuführen spätestens innerhalb angemessener Zeit seit der Bezugsfertigkeit. Angemessen ist die Zeit, die den Umständen nach erforderlich ist, die Zweckbestimmung zu treffen und auszuführen. Es darf nicht ungewiß bleiben, ob und wann die Wohnung ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird.«

Normenkette:

II. WoBauG § 1 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1, § 39 Abs. 1 S. 1 lit. a, b, § 82 Abs. 1 S. 2, Abs. 5;
Vorinstanz: VGH Kassel,
Vorinstanz: VG Wiesbaden,
Fundstellen
BVerwGE 24, 106