BVerwG - Urteil vom 12.12.1986
8 C 85.84
Normen:
II. BV § 43 Abs. 1, 3, § 44 Abs. 2, 3, 4, § 45 ; II. WoBauG § 39 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 75, 280
NVwZ 1987, 498
Vorinstanzen:
I. VG Stuttgart vom 22.6.1983 - Az.: 2 K 4963/82 - II. VGH Mannheim vom 20.6.1984 - Az.: 3 S 1963/83 -,

BVerwG - Urteil vom 12.12.1986 (8 C 85.84) - DRsp Nr. 1996/9493

BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - Aktenzeichen 8 C 85.84

DRsp Nr. 1996/9493

»Der Bauherr darf die mit seinem Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt eingereichte Wohnflächenberechnung hinsichtlich der Bestimmung über den prozentualen Grundflächenabzug oder die Anrechnung von Teilflächen nach § 44 Abs. 2 und 3 II. BV grundsätzlich ändern, solange der Anerkennungsantrag nicht unanfechtbar beschieden worden ist (Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. Januar 1979 - BVerwG 8 C 6.78 - BBauBl. 1980, 389 [391 f.< und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 5.79 - BVerwGE 58, 115 [117 f.<).«

Normenkette:

II. BV § 43 Abs. 1, 3, § 44 Abs. 2, 3, 4, § 45 ; II. WoBauG § 39 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Reihenhauses als steuerbegünstigte Wohnung sowie die Erteilung von Bescheinigungen zur Gebührenbefrelung und Grunderwerbsteuerbefreiung für den Erwerb des Hauses. Sie gab in ihrem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 20. Oktober 1981 an, das von einer Wohnungsbaugesellschaft erworbene Haus enthalte eine 113 qm große, von drei Personen bezogene Wohnung, die am 1. Oktober 1980 bezugsfertig geworden sei. Auf Rückfrage der Beklagten teilte sie mit, sie sei mit der eingezogenen Familie nicht verwandt und wolle das Haus auch nicht als Familienheim nutzen.