BVerwG - Urteil vom 17.03.1989
4 C 14.85
Normen:
BBauG/BauGB § 29; VwGO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 168
BauR 1989, 454
DRsp V(527)333c-f
DVBl 1989, 673
DÖV 1990, 37
JuS 1990, 422
NVwZ 1989, 863
ZfBR 1989, 170
Vorinstanzen:
I. VG Neustadt a. d. Weinstr.,
OVG Rheinland-Pfalz,

BVerwG - Urteil vom 17.03.1989 (4 C 14.85) - DRsp Nr. 1992/5189

BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - Aktenzeichen 4 C 14.85

DRsp Nr. 1992/5189

» (1) Der Inhalt einer noch nicht bestandskräftigen Bebauungsgenehmigung muß in der Baugenehmigung erneut geregelt werden. Eine Baugenehmigung, die keinen anderslautenden Zusatz enthält, genügt diesen Anforderungen. Sie ist im Hinblick auf die Bebauungsgenehmigung ein Zweitbescheid. Eine schon bestandskräftige Bebauungsgenehmigung braucht hingegen aus bundesrechtlicher Sicht nur redaktionell in die Baugenehmigung übernommen zu werden. (2) Bei der Erteilung der Baugenehmigung ist die Behörde gegenüber dem Bauherrn an den Inhalt der Bebauungsgenehmigung gebunden. Einem Dritten (Nachbarn) gegenüber besteht die Bindung nur, soweit die Bebauungsgenehmigung ihm gegenüber bei der Erteilung der Baugenehmigung bestandskräftig war (Fortführung von BVerwGE 68, 241).«

Normenkette:

BBauG/BauGB § 29; VwGO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Landwirt. Er wendet sich mit seiner Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau von acht Wohnhäusern mit Garage in seiner unmittelbaren Nachbarschaft.