BVerwG - Urteil vom 17.05.1966 (IV C 207.65) - DRsp Nr. 1996/25590
BVerwG, Urteil vom 17.05.1966 - Aktenzeichen IV C 207.65
DRsp Nr. 1996/25590
»Die Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung mit der Einschränkung, daß die Bebaubarkeit des zum Zwecke der Bebauung erworbene Grundstück vom Zuerwerb einer weiteren Fläche abhänge, ist mit der Regelung in den §§ 19 bis 21BBauG unvereinbar. Ein solcher Zusatz ist wegen seiner Verflechtung mit dem Gesamtinhalt des Verwaltungsakts nicht selbständig anfechtbar.«