BVerwG - Urteil vom 21.05.1976
IV C 80.74
Normen:
2. Änderungsgesetz zum FStrG Art. 2, 6 ; BImSchG §§ 41, 42, § 66 Abs. 2, § 67 ; FStrG (1961) § 17 Abs. 1, 4, 6; FStrG (1974) § 17 Abs. 4 S. 1, 2; GG Art. 14 ; VwGO § 42 ;
Fundstellen:
BVerwGE 51, 15
ZfBR 1988, 288
Vorinstanzen:
II. VGH Mannheim,
VG Stuttgart,

BVerwG - Urteil vom 21.05.1976 (IV C 80.74) - DRsp Nr. 1996/27327

BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - Aktenzeichen IV C 80.74

DRsp Nr. 1996/27327

»Schutzauflagen nach § 17 Abs. 4 FStrG können je nach dem Klageziel mit der Anfechtungsklage selbständig angefochten oder auch mit der Verpflichtungs-(Bescheidungs-)klage selbständig begehrt werden (Bestätigung des Urteils vom 17. November 1972 in BVerwGE 41, 178). Das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz sind bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der vor ihrem Inkrafttreten nach dem Bundesfernstraßengesetz erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse auch dann nicht anwendbar, wenn mit der Verpflichtungsklage die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch eine Schutzanordnung begehrt wird (im Anschluß an das Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwGE 48, 56 -). Lärmeinwirkungen durch Verkehrsgeräusche können ihrer Art nach "Nachteile" im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG 1961 sein; sie begründen einen Anpruch auf Schutzanlagen dann, wenn sie ihrem Maße nach "erheblich" sind. In diesem Sinn "erheblich" sind solche Verkehrsgeräusche, die der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit nicht zugemutet werden können.