BVerwG - Urteil vom 21.10.1983
8 C 162.81
Normen:
AO § 163 Abs. 1, 2, § 184 Abs. 2 ; GG Art. 108 Abs. 2 ; StBauFG § 79, § 83 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 68, 121
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Münster,

BVerwG - Urteil vom 21.10.1983 (8 C 162.81) - DRsp Nr. 1996/28195

BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - Aktenzeichen 8 C 162.81

DRsp Nr. 1996/28195

»Die Zulassung abweichender Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen (im Anschluß an Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 - Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1). Für die Entscheidung über den Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer bei Gewerbebetrieben in Sanierungsgebieten (§ 79 StBauFG) sind die Gemeinden zuständig. Die unverkürzte Einziehung der Gewerbesteuer bei Gewerbebetrieben in Sanierungsgebieten ist eine unbillige Härte im Sinne des § 79 StBauFG, wenn bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage des Gewerbeertrags sanierungsbedingte Dauerschuldzinsen dem Gewinn hinzugerechnet worden sind und die daraus folgende Erhöhung der Gewerbesteuer nicht durch eine sanierungsbedingte Gewinnerhöhung aufgefangen wird.«

Normenkette:

AO § 163 Abs. 1, 2, § 184 Abs. 2 ; GG Art. 108 Abs. 2 ; StBauFG § 79, § 83 Abs. 2 ;