BVerwG - Urteil vom 24.10.1996
4 C 1.96
Normen:
BauGB § 29 S. 1; BauGB -MaßnG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 1997, 432
UPR 1997, 104
Vorinstanzen:
I VG Dessau vom 23.11.1995 - Az: VG 1 A 81/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BVerwG - Urteil vom 24.10.1996 (4 C 1.96) - DRsp Nr. 1997/2741

BVerwG, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 4 C 1.96

DRsp Nr. 1997/2741

»Ein Grundstück ist im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des BauGB-MaßnahmenG 1993 "bebaut", wenn sich auf ihm eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB befindet. Zur Frage, ob ein Grundstück im Rechtssinne als "unbebaut" zu gelten hat, wenn der bisherige Bestandsschutz verlorengegangen ist und die vorhandene bauliche Substanz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht anderweitig - genutzt werden kann.«

Normenkette:

BauGB § 29 S. 1; BauGB -MaßnG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

1. Die Beteiligten streiten über Bestand und rechtmäßige Ausübung eines gemeindlichen (gesetzlichen) Vorkaufsrechts.

Die Beigeladene ist Eigentümerin zweier streifenförmig geschnittener Grundstücke in der beklagten Gemeinde Edderitz. Auf den Grundstücken befinden sich Bahngleise einer ehemaligen Werksbahn. Die Grundstücksfläche beträgt insgesamt 4 678 qm. Die Beigeladene legte im Jahre 1990 den Betrieb der Werksbahn still. Diese war ursprünglich über die Werksbahn eines anderen Unternehmens an die Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn angeschlossen. Der Anschluß wurde im Jahre 1992 beseitigt. Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1993 verkaufte die Beigeladene die Grundstücke - neben anderen - an die Klägerin. Die Beigeladene und die Klägerin sind industrielle Unternehmen.