I.
1. Die Beteiligten streiten über Bestand und rechtmäßige Ausübung eines gemeindlichen (gesetzlichen) Vorkaufsrechts.
Die Beigeladene ist Eigentümerin zweier streifenförmig geschnittener Grundstücke in der beklagten Gemeinde Edderitz. Auf den Grundstücken befinden sich Bahngleise einer ehemaligen Werksbahn. Die Grundstücksfläche beträgt insgesamt 4 678 qm. Die Beigeladene legte im Jahre 1990 den Betrieb der Werksbahn still. Diese war ursprünglich über die Werksbahn eines anderen Unternehmens an die Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn angeschlossen. Der Anschluß wurde im Jahre 1992 beseitigt. Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1993 verkaufte die Beigeladene die Grundstücke - neben anderen - an die Klägerin. Die Beigeladene und die Klägerin sind industrielle Unternehmen.
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