BVerwG - Urteil vom 25.10.1967
IV C 129.65
Normen:
BBauG § 36 Abs. 1, 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 28, 145
Vorinstanzen:
II. OVG Saarlouis,
VG Saarland,

BVerwG - Urteil vom 25.10.1967 (IV C 129.65) - DRsp Nr. 1996/25853

BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - Aktenzeichen IV C 129.65

DRsp Nr. 1996/25853

»Das Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren ist kein Verwaltungsakt (Bestätigung und Fortentwicklung von BVerwGE 22, 342).«

Normenkette:

BBauG § 36 Abs. 1, 1 ;

Gründe:

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich der beklagten Gemeinde. Auf diesem hat er im Sommer 1961 ein von ihm als Gartenhaus bezeichnetes Gebäude aus Holz errichtet. Das Haus enthält einen Raum mit den Ausmaßen 4 x 6 m sowie einen weiteren Raum für Geräte und ein WC mit einer zusätzlichen Baufläche von 2 x 1,1 m. Nachträglich beantragte er die Baugenehmigung für dieses "Gartenhaus". Darauf versagte ihm durch Bescheid vom Oktober 1962 die beklagte Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung und erteilte ihm Beseitigungsauflage. Letztere nahm sie zu Beginn des Verwaltungsstreitverfahrens zurück, worauf der Kläger insoweit die Hauptsache für erledigt erklärte. Seine Klage mit dem Antrag, die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der erstrebten Baugenehmigung und die Gemeinde zur Herstellung des Einvernehmens mit dem streitigen Bauvorhaben zu verpflichten, hatte weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.