BVerwG - Urteil vom 26.02.1999
4 CN 6.98
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2 S. 1, § 214 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 62, 262
DVBl 1999, 1293
DÖV 1999, 733
NVwZ 2000, 197
NuR 1999, 639
UPR 1999, 271
ZUR 1999, 275
ZfBR 1999, 223
Vorinstanzen:
I. VGH Mannheim - vom 22.06.1998 - Az.: VGH 3 S 3067/97 ,

BVerwG - Urteil vom 26.02.1999 (4 CN 6.98) - DRsp Nr. 1999/7241

BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 4 CN 6.98

DRsp Nr. 1999/7241

»Die Verkehrsimmissionen, die durch die Erweiterung eines reinen Wohngebiets um bis zu 32 Wohnungen für ein Wohngrundstück zu erwarten sind, an dessen Gartenseite die festgesetzte Erschließungsstraße entlang führt, kann ein abwägungserheblicher Belang sein, dessen Nichtberücksichtigung eine Antragsbefugnis für eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen kann. Die Frage, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage hingegen, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, maßgebend.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2 S. 1, § 214 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.