BVerwG - Urteil vom 26.06.1987 (8 C 6.85) - DRsp Nr. 1996/9402
BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 - Aktenzeichen 8 C 6.85
DRsp Nr. 1996/9402
»Die Bemessung der in § 25 Abs. 1WoBindG vorgesehenen Geldleistungen steht innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Leistungsbemessung hat sich daran auszurichten, daß diese Geldleistungen als Abgabe an die Stelle einer an sich gerechtfertigten Heranziehung zum Schadensersatz treten.«