BVerwG - Urteil vom 29.10.1993
8 C 53.91
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 1995, 37
ZfBR 1994, 103
ZfBR 1995, 35
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf,
OVG Nordrhein-Westfalen,

BVerwG - Urteil vom 29.10.1993 (8 C 53.91) - DRsp Nr. 1998/4425

BVerwG, Urteil vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 8 C 53.91

DRsp Nr. 1998/4425

»Die (Teil-)Fläche eines Anliegergrundstücks, auf der die Gemeinde eine zur Stützung der Straße erforderliche Böschung (oder Stützmauer) angelegt hat, gehört selbst dann nicht zur beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG, wenn sie nach dem einschlägigen Landesstraßenrecht Teil der Straße ist (im Anschluß an Urteil vom 15. Februar 1991 BVerwG 8 C 56.89 - BVerwGE 86, 53).«

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des 642 qm großen Grundstücks Gemarkung M. Flur 6 Flurstück 510, das an die Korbmacherstraße und an die Straße Zum Grind grenzt.

Der Ausbau der ca. 380 m langen Korbmacherstraße ist aufgrund einer einheitlichen, 1973 für die Gesamtausbaumaßnahme aufgestellten Planung in mehreren Etappen erfolgt. 1974/1975 ist zunächst das ca. 260 m lange östliche Teilstück von der Uerdinger Straße im Osten zu der Straße Zum Grind ausgebaut worden, die norg-südlich verlaufend die Korbmacherstraße kreuzt. 1980/1981 wurde der Ausbau der Korbmacherstraße auf der ca. 120 m langen westlichen Teilstrecke von der Straße Zum Grind bis zur Straße Am Seltenreich durchgeführt. An dieser letztgenannten Teilstrecke liegt das Grundstück der Klägerin.