I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 642 qm großen Grundstücks Gemarkung M. Flur 6 Flurstück 510, das an die Korbmacherstraße und an die Straße Zum Grind grenzt.
Der Ausbau der ca. 380 m langen Korbmacherstraße ist aufgrund einer einheitlichen, 1973 für die Gesamtausbaumaßnahme aufgestellten Planung in mehreren Etappen erfolgt. 1974/1975 ist zunächst das ca. 260 m lange östliche Teilstück von der Uerdinger Straße im Osten zu der Straße Zum Grind ausgebaut worden, die norg-südlich verlaufend die Korbmacherstraße kreuzt. 1980/1981 wurde der Ausbau der Korbmacherstraße auf der ca. 120 m langen westlichen Teilstrecke von der Straße Zum Grind bis zur Straße Am Seltenreich durchgeführt. An dieser letztgenannten Teilstrecke liegt das Grundstück der Klägerin.
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