BVerwG - Urteil vom 15.02.1991
8 C 56.89
Normen:
BBauG § 125 Abs. 1a; BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 132 Nr. 4; BBauG § 133 Abs. 2 S. 1; BauGB § 125 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 88, 53
BWGZ 1991, 264
BWVPr 1992, 163
Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 29
DVBl 1991, 591
HGZ 1991, 348
KStZ 1991, 171
NVwZ 1991, 1094
ZKF 1992, 205
ZMR 1991, 315
ZfBR 1991, 171
ZfBR 1994, 103
ZfBR 1994, 187
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 18.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2367/86
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1497/88

Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage, Planabweichende Herstellung einer Anbaustraße, Abhängigkeit der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage vom Eigentumserwerb an einer nicht zu ihr gehörenden Fläche

BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - Aktenzeichen 8 C 56.89

DRsp Nr. 1996/9044

Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage, Planabweichende Herstellung einer Anbaustraße, Abhängigkeit der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage vom Eigentumserwerb an einer nicht zu ihr gehörenden Fläche

1. Wird die planabweichende Herstellung einer Anbaustraße durch § 125 Abs. 1a BBauG/§ 125 Abs. 3 BauGB gedeckt, ist beitragsfähige Erschließungsanlage i. S. der §§ 127 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB nicht die Straße in dem im Plan festgesetzten, sondern in dem tatsächlich ausgebauten Umfang. 2. Eine satzungsmäßige Merkmalsregelung ist wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht insoweit unwirksam, als sie im Falle eines planunterschreitenden, durch § 125 Abs. 1a BBauG/§ 125 Abs. 3 BauGB gedeckten Ausbaus einer Anbaustraße deren endgültige Herstellung vom Erwerb des Eigentums selbst an einer Fläche abhägig macht, die zwar im Bebauungsplan als Straßenfläche ausgewiesen ist, jedoch nicht zu dieser Erschließungsanlage gehört.

Normenkette:

BBauG § 125 Abs. 1a; BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 132 Nr. 4; BBauG § 133 Abs. 2 S. 1; BauGB § 125 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks D. Straße in D., das mit einer Seite an die B. Straße grenzt.