OVG Saarland - Beschluss vom 10.06.2020
2 C 129/20
Normen:
CPV (n.a.Abk.) SL § 5 Abs. 1;

Bemessung des wirtschaftlichen Interesses eines Gaststättenbetreibers in einem Normenkontrollantrag

OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 2 C 129/20

DRsp Nr. 2020/8381

Bemessung des wirtschaftlichen Interesses eines Gaststättenbetreibers in einem Normenkontrollantrag

Bei einem gegen die Betriebsuntersagung für Gaststätten in der Corona-Pandemie Verordnung gerichteten Normenkontrollantrag ist das wirtschaftliche Interesse des Betreibers mit einem Betrag von 20.000,- € pro Gastronomiebetrieb in Ansatz zu bringen.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 40.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

CPV (n.a.Abk.) SL § 5 Abs. 1;

Begründung

Die Antragstellerin, die - unter anderem im Saarland - mehrere gastronomische Betriebe in größeren Warenhäusern betreibt, hat mit Eingang bei Gericht am 17.4.2020 beantragt, die saarländische Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (CPV) in ihrer damaligen Fassung für unwirksam zu erklären. Aus dem gleichzeitig gestellten Anordnungsantrag (§ 47 Abs. 6 VwGO) ergab sich, dass sich das Begehren primär auf den damaligen § 5 Abs. 1 CPV bezog, der den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit Ausnahme einer Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen untersagte.