a-b. »Nach ständ. Rechtspr. des BGH können zwar öffentlich-rechtliche Körperschaften grundsätzlich bei Mißachtung der zu ihrem Schutz erlassenen Vertretungsregelungen aus Verschulden bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig werden ... . Die Kompetenzvorschriften gewähren in erster Linie Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und wollen vor den Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren ... . Insoweit können und dürfen sie durch die §§ 31,89,278 BGB nicht überspielt werden. Eine Haftung bei Vertragsschluß ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der daraus abgeleitete Schadensersatzanspruch auf das positive Interesse für eine unter Verstoß gegen die Kompetenzvorschriften übernommene Verpflichtung gerichtet ist; insoweit kommt der Vertretungsordnung nach ständ. Rechtspr. Vorrang zu ... .
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