BGH - Urteil vom 11.06.1992
VII ZR 110/91
Normen:
BGB § 276, § 242 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2103
BGHR BGB vor § 1 Öffentliche Hand 1
BauR 1992, 761
DRsp I(125)392a-b
MDR 1993, 145
NJW-RR 1992, 1435
WM 1992, 1993
ZfBR 1992, 269

Culpa in contrahendo bei Mißachtung von Kompetenzvorschriften durch Behördenvertreter

BGH, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen VII ZR 110/91

DRsp Nr. 1993/528

Culpa in contrahendo bei Mißachtung von Kompetenzvorschriften durch Behördenvertreter

a. Möglichkeit und Grenzen der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften aus culpa in contrahendo wegen Mißachtung von Kompetenzvorschriften durch Behördenvertreter; b. Folgerungen für den Fall der Annahme bauvertraglicher Nachtragsangebote durch - gem. Kommunalrecht - formnichtige Verpflichtungserklärung.

Normenkette:

BGB § 276, § 242 ;

a-b. »Nach ständ. Rechtspr. des BGH können zwar öffentlich-rechtliche Körperschaften grundsätzlich bei Mißachtung der zu ihrem Schutz erlassenen Vertretungsregelungen aus Verschulden bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig werden ... . Die Kompetenzvorschriften gewähren in erster Linie Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und wollen vor den Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren ... . Insoweit können und dürfen sie durch die §§ 31,89,278 BGB nicht überspielt werden. Eine Haftung bei Vertragsschluß ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der daraus abgeleitete Schadensersatzanspruch auf das positive Interesse für eine unter Verstoß gegen die Kompetenzvorschriften übernommene Verpflichtung gerichtet ist; insoweit kommt der Vertretungsordnung nach ständ. Rechtspr. Vorrang zu ... .