OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2020
10 A 3896/19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4793/18

Darlegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung des Reitplatzes im Außenbereich hinsichtlich Genehmigungsfähigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 10 A 3896/19

DRsp Nr. 2020/13905

Darlegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung des Reitplatzes im Außenbereich hinsichtlich Genehmigungsfähigkeit

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.