VGH Bayern - Beschluss vom 05.01.2018
9 C 17.1804
Normen:
VwGO § 152a; BayBO Art. 58;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 16.794

Darlegen von Gründen für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung i.R.e. Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten

VGH Bayern, Beschluss vom 05.01.2018 - Aktenzeichen 9 C 17.1804

DRsp Nr. 2018/12820

Darlegen von Gründen für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung i.R.e. Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten

Tenor

Der Gegenvorstellung wird nicht entsprochen.

Normenkette:

VwGO § 152a; BayBO Art. 58;

Gründe

Die von den Klägerinnen gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 2. November 2017 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die Gegenvorstellung bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerinnen nicht ansatzweise dargelegt haben, dass einer der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 K St 1.11 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 20.2.2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3).