OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2020
2 A 43/20
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; BauNVO § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7786/17

Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel hinsichtlich Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 2 A 43/20

DRsp Nr. 2020/7230

Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel hinsichtlich Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; BauNVO § 12 Abs. 2;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.