OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2020
2 A 3388/19.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4191/17

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylberufungsverfahren; Nachweis einer konkreten Ebola-Gefährdung bei einer Rückkehr in den Kongo

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 2 A 3388/19.A

DRsp Nr. 2020/3444

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylberufungsverfahren; Nachweis einer konkreten Ebola-Gefährdung bei einer Rückkehr in den Kongo

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 ‒ 4 A 1904/17.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.