Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach §
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und §
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 ‒
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