VGH Bayern - Beschluss vom 24.11.2020
9 ZB 20.32223
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 17.36300

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 20.32223

DRsp Nr. 2021/881

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht den Asylantrag als unzulässigen Zweitantrag gewertet habe, ohne weiter aufzuklären, warum und in welchem Umfang in Norwegen das Asylbegehren des Klägers abgelehnt worden ist.