OVG Saarland - Beschluss vom 28.08.2023
2 E 73/23
Normen:
GG Art. 103; GKG § 63; GKG § 68; GKG § 69a;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1097/19

Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes i.S.d. § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG; Verwerfung einer Streitwertbeschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig

OVG Saarland, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 2 E 73/23

DRsp Nr. 2023/12165

Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes i.S.d. § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG; Verwerfung einer Streitwertbeschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig

1. Es fehlt an der Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes i.S.d. § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG, wenn eine Streitwertbeschwerde wegen Fristversäumnis in dem streitgegenständlichen unanfechtbaren Beschluss als unzulässig verworfen worden ist und der Kläger insoweit keinen Gehörsverstoß aufzuzeigen vermag.2. Die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG läuft im Falle einer Klagerücknahme bereits ab Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht, weil das Klageverfahren mit Zugang der Klagerücknahme bei Gericht unmittelbar beendet wird und dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts lediglich deklaratorische Wirkung zukommt; eine im Vorfeld der Streitwertbeschwerde erhobene erfolglose Anhörungsrüge nach § 152a VwGO führt weder zur Hemmung der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung noch entfaltet sie eine Hemmungswirkung dergestalt, dass die für die Streitwertbeschwerde geltende Frist nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG für die Dauer des Verfahrens, das die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zum Gegenstand hatte, nicht läuft.