OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.08.2023
1 A 534/21.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 3 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 7577/17

Darlegung eines Gehörsverstoßes in der Berufungszulassungsbegründung; Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2023 - Aktenzeichen 1 A 534/21.A

DRsp Nr. 2023/10777

Darlegung eines Gehörsverstoßes in der Berufungszulassungsbegründung; Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung

Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes muss der Rechtsmittelführer in der Zulassungsbegründung vortragen, was er bei ausreichendem rechtlichen Gehör noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der Rechtsmittelführer grundsätzlich Gelegenheit hatte, zu den angeblich überraschenden Umständen in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) ebenso wenig wie mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht zu den Verfahrensfehlern i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 3 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe