OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.08.2023
6 A 10405/23.OVG
Normen:
Art. 2 Buchst. a) Hs. 1; RL 2002/46/EG Art. 3; NemV § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 903/22

Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; Beifügen einer Dosierhilfe bei Nahrungsergänzungsmitteln als Pulver

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 6 A 10405/23.OVG

DRsp Nr. 2023/12161

Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; Beifügen einer Dosierhilfe bei Nahrungsergänzungsmitteln als Pulver

1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann anzunehmen sein, wenn die aufgeworfene Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft und sich für das letztinstanzliche Gericht deswegen voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2017 1 BvR 1994/13 , juris Rn. 13 m.w.N.).2. Die Auslegung des Art. 2 a)3. Halbsatz der Richtlinie 2002/46/EG unterliegt offensichtlich keinem Zweifel, weshalb keine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht. Auch der Vergleich der deutschen Fassung der Richtlinienbestimmung mit gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Tatbestandsmerkmale dahingehend ausgelegt werden müssen, dass bei Nahrungsergänzungsmitteln, die als noch nicht in Einzeldosen verpacktes Pulver vertrieben werden und von denen Kleinstmengen in Grammangaben einzunehmen sind, eine Dosierhilfe beizufügen ist.

Tenor