BGH, Urteil vom 14.01.1999 - Aktenzeichen VII ZR 277/97
DRsp Nr. 1999/3270
Darlegung ersparter Aufwendungen
»a) Eine differenzierende Darstellung der Kalkulation der ersparten Aufwendungen nach Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses ist dann entbehrlich, wenn Unter- oder Fehlkalkulationen einzelner Positionen zu Lasten des Bestellers nicht nennenswert verdeckt und auch sonst Interessen der Rechtswahrung des Bestellers nicht nennenswert berührt werden können (Konkretisierung von BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362 Leitsatz 3).b) Anforderungen an die Darstellung der Kalkulation des um die ersparten Aufwendungen verkürzten Vergütungsanspruchs lassen sich nicht schematisch festlegen. Sie ergeben sich aus dem Vertragsgegenstand im Einzelfall. Durch diesen werden sie bestimmt und begrenzt. Der Unternehmer genügt seiner Darlegungslast in aller Regel, wenn er ersparte Aufwendungen unter Zugrundelegung seiner Kalkulation vorträgt, die nach System und Differenzierung für Aufträge der konkret vorliegenden Art gebräuchlich ist.«
Normenkette:
BGB § 649 S. 2;
Tatbestand:
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