BGH - Urteil vom 22.02.2001
VII ZR 115/99
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 739
NJW-RR 2001, 739
NZBau 2001, 313
NZBau 2001, 313
ZfBR 2001, 319
ZfBR 2001, 319
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Darlegungen zur Anspruchshöhe bei Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung

BGH, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen VII ZR 115/99

DRsp Nr. 2001/4519

Darlegungen zur Anspruchshöhe bei Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung

Der Anspruch auf einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung besteht in Höhe der "voraussichtlichen" oder "mutmaßlichen" Kosten. An die Darlegungen zur Anspruchshöhe dürfen beim Vorschuß nicht gleich strenge Anforderungen gestellt werden wie bei den Kosten einer Ersatzvornahme, die abschließend und im einzelnen genau vorgetragen und nachgewiesen werden können und müssen.

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter restlichen Werklohn für Bauarbeiten geltend, welche die Gemeinschuldnerin unter anderem an dem Bauvorhaben S.-Straße Nr. 3 der Beklagten in G. erbracht hat.

Das Landgericht hat aus einer ganzen Reihe von Ansprüchen über insgesamt 81.396,84 DM nur 65.035,36 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat mit 68.185,52 DM geringfügig mehr zuerkannt.

Die Revision der Beklagten nimmt das Berufungsurteil in Höhe von 11.706,11 DM hin. Wegen weiterer 6.479,41 DM hat der Senat die Revision nicht angenommen. Danach beanstandet die Revision jetzt noch das Berufungsurteil wegen eines zur Aufrechnung gestellten und vom Berufungsgericht nicht anerkannten Gegenanspruchs auf Vorschuß für Mängelbeseitigung in Höhe von 50.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.