Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter restlichen Werklohn für Bauarbeiten geltend, welche die Gemeinschuldnerin unter anderem an dem Bauvorhaben S.-Straße Nr. 3 der Beklagten in G. erbracht hat.
Das Landgericht hat aus einer ganzen Reihe von Ansprüchen über insgesamt 81.396,84 DM nur 65.035,36 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat mit 68.185,52 DM geringfügig mehr zuerkannt.
Die Revision der Beklagten nimmt das Berufungsurteil in Höhe von 11.706,11 DM hin. Wegen weiterer 6.479,41 DM hat der Senat die Revision nicht angenommen. Danach beanstandet die Revision jetzt noch das Berufungsurteil wegen eines zur Aufrechnung gestellten und vom Berufungsgericht nicht anerkannten Gegenanspruchs auf Vorschuß für Mängelbeseitigung in Höhe von 50.000 DM.
Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.
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