BGH - Urteil vom 11.06.1992
VII ZR 333/90
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 758
NJW-RR 1992, 1300
ZfBR 1992, 270

Darlegungs- und Beweislast bei Aufrechnung des Bestellers mit Nachbesserungskosten

BGH, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen VII ZR 333/90

DRsp Nr. 1996/13815

Darlegungs- und Beweislast bei Aufrechnung des Bestellers mit Nachbesserungskosten

Behauptet der Werkunternehmer, der mit Nachbesserungskosten aufrechnende Besteller habe überdurchschnittliche Leistungen ausführen lassen und erklärt der vorm Landgericht bestellte Sachverständige, daß er dies nicht beurteilen könne, dann ist es Sache des beweisbelasteten Werkunternehmers, seinen Vortrag ergänzend zu substantiieren.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte 1986 und 1987 für den Beklagten Außenarbeiten an einem Großmarkt Köln-Chorweiler durch.

Mit der Klage hat die Klägerin Restwerklohn in Höhe von - zuletzt - 81.539,78 DM und Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat die der Klage zugrundeliegende Schlußrechnung angegriffen. Ferner hat er sich auf Mängel der Außenarbeiten berufen. Mit den Beseitigungskosten hat er aufgerechnet.

Die Klägerin hat ihre Schlußrechnung verteidigt und das Vorhandensein von Mängeln im wesentlichen geleugnet. auf jeden Fall müsse sich der Beklagte Abzüge von den Mängelbeseitigungskosten gefallen lassen; er habe nämlich durch die Nachbesserung Vermögensvorteile, die er nicht erlangt hätte, wenn die Außenarbeiten von vornherein einwandfrei ausgeführt worden wären.