Die Klägerin führte 1986 und 1987 für den Beklagten Außenarbeiten an einem Großmarkt Köln-Chorweiler durch.
Mit der Klage hat die Klägerin Restwerklohn in Höhe von - zuletzt - 81.539,78 DM und Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat die der Klage zugrundeliegende Schlußrechnung angegriffen. Ferner hat er sich auf Mängel der Außenarbeiten berufen. Mit den Beseitigungskosten hat er aufgerechnet.
Die Klägerin hat ihre Schlußrechnung verteidigt und das Vorhandensein von Mängeln im wesentlichen geleugnet. auf jeden Fall müsse sich der Beklagte Abzüge von den Mängelbeseitigungskosten gefallen lassen; er habe nämlich durch die Nachbesserung Vermögensvorteile, die er nicht erlangt hätte, wenn die Außenarbeiten von vornherein einwandfrei ausgeführt worden wären.
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