Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung von Architekten-, Ingenieur- und Gutachterleistungen, die sie für verschiedene Bauvorhaben von Unternehmen des Beklagten erbracht hat. Dabei geht es u.a. um das Objekt in S., Teichwiesenstraße, für das die Klägerin für Architektenleistungen 108.098,55 DM zuzüglich Zinsen gemäß ihrer Schlußrechnung vom 28. Juni 1988 ("Anlage 16") geltend gemacht hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr insoweit in Höhe von 86.883,72 DM zuzüglich Zinsen für das Objekt Anlage 16 stattgegeben. Der Senat hat die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision des Beklagten nur wegen dieses Betrages angenommen. In diesem Umfang verfolgt die Revision den Antrag auf Klagabweisung weiter.
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