BGH vom 24.10.1991
VII ZR 81/90
Normen:
ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2 ;

Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer Werklohnforderung

BGH, vom 24.10.1991 - Aktenzeichen VII ZR 81/90

DRsp Nr. 1997/7038

Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer Werklohnforderung

Hat der Beklagte die angesetzte Summe mit hinreichend konkretem Gegenvortrag in Frage gestellt, so hat der Kläger, seine Ansätze soweit aufzugliedern, daß die tatsächlichen und rechnerischen Annahmen hinreichend deutlich werden. In einem solchen Fall ist es nicht Sache des Beklagten, gegenüber einem nicht hinreichend aufgegliederten und erläuterten Ansatz zunächst eine ausführliche Gegenrechnung aufzumachen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung von Architekten-, Ingenieur- und Gutachterleistungen, die sie für verschiedene Bauvorhaben von Unternehmen des Beklagten erbracht hat. Dabei geht es u.a. um das Objekt in S., Teichwiesenstraße, für das die Klägerin für Architektenleistungen 108.098,55 DM zuzüglich Zinsen gemäß ihrer Schlußrechnung vom 28. Juni 1988 ("Anlage 16") geltend gemacht hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr insoweit in Höhe von 86.883,72 DM zuzüglich Zinsen für das Objekt Anlage 16 stattgegeben. Der Senat hat die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision des Beklagten nur wegen dieses Betrages angenommen. In diesem Umfang verfolgt die Revision den Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe: