BGH - Urteil vom 11.04.1991
VII ZR 332/89
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 981
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, LG Trier, vom 06.10.1989vom 11.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 581/88 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 324/86

Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung eines Architektenvertrags wegen Planungsänderungen

BGH, Urteil vom 11.04.1991 - Aktenzeichen VII ZR 332/89

DRsp Nr. 2002/5292

Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung eines Architektenvertrags wegen Planungsänderungen

Der Auftraggeber braucht nicht näher zu bezeichnen, was er nicht an Änderungen der Bauausführung gewünscht hat. Zwar muss ein Auftraggeber, der einen Architektenvertrag kündigt, seinen wichtigen Kündigungsgrund dartun. Nach Sachlage konnte von ihm nicht mehr als der Vortrag erwartet werden, er habe keine Planänderung erbeten und die zusätzliche Honorarforderung des Architekten beziehe sich auf eine von diesem zu vertretende Planänderung wegen verringerter Dachneigung. Hierzu hätte der Architekt darlegen müssen, welche angeblichen Änderungswünsche des Auftraggebers die berechneten zusätzlichen Planungsarbeiten bewirkt haben sollen. Erst dann hätte der Auftraggeber weiter Stellung nehmen und gegebenenfalls Beweis erbringen müssen.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um beiderseitige Ansprüche aus einem vorzeitig beendeten Architektenvertrag. Der klagende Architekt hat 27.242,04 DM als Honorar bereits erhalten, hat 213,85 DM für Auslagen mit der Klage geltend gemacht und berühmt sich zuletzt noch einer weiteren Honorarforderung von 37.151,08 DM. Der Beklagte verlangt widerklagend zuletzt Rückzahlung von 24.706,99 DM gezahlten Honorars und die Feststellung, daß dem Kläger eine weitere Honorarforderung von 36.073,77 DM nicht zustehe.