Aus Arbeiten an zwei Bauvorhaben der Beklagten macht die Klägerin Werklohn geltend; die Parteien gehen in zweiter Instanz übereinstimmend von einer rechnerisch offenen Vergütung in Höhe von 71.629,46 DM aus.
Auf der Grundlage des seinerzeit weitergehenden Streits hat die Klägerin vor der Kammer beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.516,48 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 09.12.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, von der rechnerisch ermittelten Vergütung aus dem Bauvorhaben Sch." - Rechnung vom 25.11.1997 - sei Skonto in Höhe von 3 % abzusetzen; aus diesem Bauvorhaben habe die Klägerin auch die Kosten zu ersetzen, die der Beklagten aus der Beseitigung zurückgelassenen Unrats entstanden seien.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|