OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.2001
24 U 231/98
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1, Abs. 2 § 530 Abs. 2 ; BGB § 326 Abs. 1 S. 1 § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 757/97

Darlegungs- und Beweislast beim Abzug von Skonto

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2001 - Aktenzeichen 24 U 231/98

DRsp Nr. 2001/9342

Darlegungs- und Beweislast beim Abzug von Skonto

Trägt der Auftraggeber unter Angabe der Daten von Rechnungseingang und Abgabe des Überweisungsauftrages sowie der Ausführungsfrist präzise vor, daß und wie die Zahlungsfrist eingehalten wurde, so stellt ein pauschales Bestreiten, daß Abschlagszahlungen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt seien, keine umfassende Erklärung i.S. des § 138 ZPO dar.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1, Abs. 2 § 530 Abs. 2 ; BGB § 326 Abs. 1 S. 1 § 635 ;

Tatbestand:

Aus Arbeiten an zwei Bauvorhaben der Beklagten macht die Klägerin Werklohn geltend; die Parteien gehen in zweiter Instanz übereinstimmend von einer rechnerisch offenen Vergütung in Höhe von 71.629,46 DM aus.

Auf der Grundlage des seinerzeit weitergehenden Streits hat die Klägerin vor der Kammer beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.516,48 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 09.12.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, von der rechnerisch ermittelten Vergütung aus dem Bauvorhaben Sch." - Rechnung vom 25.11.1997 - sei Skonto in Höhe von 3 % abzusetzen; aus diesem Bauvorhaben habe die Klägerin auch die Kosten zu ersetzen, die der Beklagten aus der Beseitigung zurückgelassenen Unrats entstanden seien.