Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Architektenvertrages
OLG Frankfurt/Main, vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 19 U 237/02
DRsp Nr. 2004/19647
Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Architektenvertrages
Allein in der Entgegennahme von Planungsleistungen eines Architekten liegt kein (konkludenter) Abschluss eines Architektenvertrages. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Personen als Auftraggeber in Betracht kommen.