LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.07.2020
1 Sa 17/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; BGB § 612; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 643 d/19

Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf ÜberstundenvergütungSchätzung geleisteter Überstunden durch das Gericht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 17/20

DRsp Nr. 2021/8721

Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Überstundenvergütung Schätzung geleisteter Überstunden durch das Gericht

1. Verlangt ein Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder nach § 612 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Der Arbeitnehmer kann ergänzend zur Individualisierung seiner Angaben auch Anlagen einreichen, die aber aus sich heraus verständlich sein müssen. 2. Lässt sich aus dem Parteivortrag das genaue Ausmaß der Überstunden nicht erkennen, steht aber fest, dass Überstunden auf Verlangen des Arbeitgebers geleistet worden sind, und kann der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht den Umfang der geleisteten Überstunden nach § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO schätzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.11.2019 - 5 Ca 643 d/19 - teilweise geändert und der Tenor zur Klarstellung neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.687,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.