BGH - Urteil vom 13.09.2001
VII ZR 380/00
Normen:
HOAI § 4 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 1348
NJW-RR 2002, 159
NZBau 2001, 690
ZfBR 2002, 59
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI

BGH, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen VII ZR 380/00

DRsp Nr. 2001/15211

Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI

»a) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt derjenige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet. b) Der Architekt oder Ingenieur ist deshalb nicht gehalten, zur Begründung seines vertraglich vereinbarten Pauschalhonoraranspruchs darzulegen, daß die Vereinbarung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstößt.«

Normenkette:

HOAI § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Vergütung für Leistungen, die sie für den Beklagten erbracht hat. Der Beklagte trat als Projektsteuerer für die Bauvorhaben Biogasanlage "Tränkeweg F." und Holzhackschnitzelkraftwerk "F." auf. Er schloß mit der Klägerin am 3. Februar 1997 jeweils gleichlautende Verträge über Leistungen für diese Bauvorhaben mit u.a. folgenden Inhalt:

"1. Vertragsgegenstand

1.1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer den Auftrag, .... an der Vorbereitung und Durchführung mitzuwirken.

1.2. Dies trifft insbesondere zu für:

- Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange in Vorbereitung auf das Bauantragsverfahren

- Unterstützung bei der Erarbeitung des Bauantrags und Förderung des Bauantragsverfahrens zur schnellstmöglichen Erlangung der Baugenehmigung