VGH Bayern - Beschluss vom 28.12.2015
1 ZB 14.2623
Normen:
BNatSchG § 67 I 1 Nr. 2; BauGB § 35 I Nr. 1; BayBO Art. 76 S. 1; VwGO § 124a V 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Darlegungserfordernis über das Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der baurechtlichen Vorschriften zur Erteilung der Genehmigung für den Ausbau eines ehemaligen Lagerraums als Rinderunterstand für Heu und Stroh

VGH Bayern, Beschluss vom 28.12.2015 - Aktenzeichen 1 ZB 14.2623

DRsp Nr. 2016/2854

Darlegungserfordernis über das Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der baurechtlichen Vorschriften zur Erteilung der Genehmigung für den Ausbau eines ehemaligen Lagerraums als Rinderunterstand für Heu und Stroh

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 67 I 1 Nr. 2; BauGB § 35 I Nr. 1; BayBO Art. 76 S. 1; VwGO § 124a V 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) wurden nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m. w. N.). Dies hat der Kläger versäumt.