Die Parteien sind Rechtsnachfolger von volkseigenen Betrieben in der früheren DDR. Vorgänger der Klägerin, einer GmbH, ist der VEB Chemie- und Tankanlagenbau Fürstenwalde; die Beklagte, eine AG, ist Rechtsnachfolgerin des VEB Braunkohlenveredlung Espenhain. Der VEB Chemie- und Tankanlagenbau Fürstenwalde hatte gemäß Vertrag vom 13. Januar/3. März 1987 dem VEB Braunkohlenveredlung Espenhain drei Tanks für ein Teertanklager in dessen Betrieb in Böhlen zu liefern. Der erste Tank wurde im Dezember 1989 geliefert.
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