OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.2007
4 U 185/06
Normen:
VOB/B § 13 Abs. 2 Nr. 5 § 16 Nr. 3 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 § 280 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 140/06

Darlegungslast bei Nachtragsauftrag zum Pauschalvertrag - Verschuldensvermutung bei Verwirkung eines Vertragsstrafeversprechens

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 4 U 185/06

DRsp Nr. 2007/13169

Darlegungslast bei Nachtragsauftrag zum Pauschalvertrag - Verschuldensvermutung bei Verwirkung eines Vertragsstrafeversprechens

1. Ein den abgeschlossenen Pauschalvertrag ergänzender Nachtragsauftrag ist nicht substantiiert vorgetragen, wenn lediglich auf den als Nachtrag bezeichneten Vermerk in der Schlussrechnung verwiesen wird, weder aber die Arbeiten, die im Einzelnen ausgeführt werden sollten, noch die Umstände der Erweiterung des Auftrages erwähnt werden. 2. Ein Vertragsstrafeversprechen ist verwirkt, wenn die darin vorausgesetzten Verzugsvoraussetzungen durch verspätete Fertigstellung des Werkes eingetreten sind. Dem Schuldner obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast, dass ihn wegen der aufgetretenen Verzögerungen kein Verschulden trifft. : Die zeitliche Verzögerung der Leistungserbringung ist auch als auf einem Verschulden der Klägerin beruhend anzusehen. Insoweit hat sie als der Schuldner der Vertragsstrafe darzulegen und zu beweisen, dass sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH NJW 1999, 1108, 1109). Dieser ihr obliegenden Darlegungslast genügt ihr Vorbringen nicht.

Normenkette:

VOB/B § 13 Abs. 2 Nr. 5 § 16 Nr. 3 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 § 280 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.