OLG Frankfurt am Main, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 144/04
LG Frankfurt am Main, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 170/02
Darlegungslast und Beweislast eines Unternehmers für die inhaltliche Richtigkeit und für die Angemessenheit der aufgewandten Stunden i.R.d. Abrechnung eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs; Erfordernis einer rechtsgeschäftlichen Abrede des besonderen Dokumentationsaufwands zur detaillierten Abrechnung; Zuordnung der einzelnen Arbeitsstunden zu einzelnen Tätigkeiten bei Abrechnung eines Stundenlohnvertrages; Nebenverpflichtung des Unternehmers zur wirtschaftlichen Betriebsführung bei einer Vergütungsabrede; Anforderungen an die Substantiierung der Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung i.R.d. Anspruchs auf Freistellung von überhöhten Stundenlohnforderungen
BGH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen VII ZR 74/06
DRsp Nr. 2009/14363
Darlegungslast und Beweislast eines Unternehmers für die inhaltliche Richtigkeit und für die Angemessenheit der aufgewandten Stunden i.R.d. Abrechnung eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs; Erfordernis einer rechtsgeschäftlichen Abrede des besonderen Dokumentationsaufwands zur detaillierten Abrechnung; Zuordnung der einzelnen Arbeitsstunden zu einzelnen Tätigkeiten bei Abrechnung eines Stundenlohnvertrages; Nebenverpflichtung des Unternehmers zur wirtschaftlichen Betriebsführung bei einer Vergütungsabrede; Anforderungen an die Substantiierung der Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung i.R.d. Anspruchs auf Freistellung von überhöhten Stundenlohnforderungen
a) Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.b) Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.
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