LG Aachen - Urteil vom 18.08.2011
1 O 573/10
Normen:
BGB § 259; BGB § 631; ZPO § 254;

Darlegungslast und Beweislast für die ordnungsgemäße Verteilung von Postwurfsendungen; Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend die Abkürzung der Reklamationsfrist auf unter einen Tag

LG Aachen, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 1 O 573/10

DRsp Nr. 2013/9911

Darlegungslast und Beweislast für die ordnungsgemäße Verteilung von Postwurfsendungen; Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend die Abkürzung der Reklamationsfrist auf unter einen Tag

1. Zur Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Verteilung von Postwurfsendungen.2. Zur Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die die Reklamationsfrist auf unter einen Tag abgekürzt wird.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechenschaft abzulegen über die Verteilung von mindestens 90% der insgesamt 222.000 Zeitschriften "O H" am 30.04.2010 und 03.05.2010 in der T B mit Ausnahme von B1.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 631; ZPO § 254;

Tatbestand

Der Kreisverband T B des Klägers und die Beklagte schlossen am 17./18.03.2010 anlässlich der am 09.05.2010 stattfindenden Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen einen Vertrag über die Verteilung der Wahlkampfzeitschrift des Klägers "O H". Insgesamt wurden der Beklagten für die Verteilung 222.000 Exemplare der Zeitschrift zur Verfügung gestellt, die von ihr bzw. durch von ihr beauftragte Subunternehmer in der T B - mit Ausnahme der Stadt B1 - verteilt werden sollten.

1. 2. 3. 4. 5.