OLG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2007
12 U 30/07
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 204 Nr. 1 ; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F. ; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 236/06,

Darlegungspflicht des Auftraggebers bei Sachmängeln am Bauwerk - Zur Verjährung von Mangelbeseitigungsansprüchen

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 12 U 30/07

DRsp Nr. 2007/22233

Darlegungspflicht des Auftraggebers bei Sachmängeln am Bauwerk - Zur Verjährung von Mangelbeseitigungsansprüchen

1. Der Auftraggeber ist für das Vorliegen von Sachmängeln am Bauwerk grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Trägt er zu den Ursachen aufgetretener Mängel mittels eines schlüssigen Privatgutachtens vor, genügt es seitens des fachkundigen Auftragnehmers nicht, diesen substantiierten Sachvortrag nur einfach zu bestreiten. 2. Wird der Lauf einer vereinbarten Verjährungsfrist, die sich gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 BGB verlängert hat, nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, so wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte - hier: fünfjährige - Frist erneut in Gang gesetzt.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 204 Nr. 1 ; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F. ; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg (1.), die Berufung der Klägerin hingegen nicht (2.).