OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2020
10 A 2193/20
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3840/19

Darstellen des Vorhabens als Anschlussbebauung in den Außenbereich hinsichtlich Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von zwei Garagen auf einem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 10 A 2193/20

DRsp Nr. 2020/16791

Darstellen des Vorhabens als Anschlussbebauung in den Außenbereich hinsichtlich Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von zwei Garagen auf einem Grundstück

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.